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Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
Die vertraglichen Rechte zwischen den Parteien ergeben sich allein aus den schriftlichen Vereinbarungen und aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die zu den schriftlich getroffenen Vereinbarungen, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zu den gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruch stehen, verpflichten uns daher nur dann, wenn wir der Geltung dieser Bedingungen des Auftraggebers ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

Angebot und Vertragsabschluß
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Zu diesem Angebot gehörende Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen und dergleichen), Abmessungen, Farben und sonstige Spezifikationen sind nur annähernd maßgebend und nicht verbindlich, es sei denn, sie wurden im Angebot ausdrücklich als verbindlich bestätigt.

2. Die Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung wird durch die Rechnung ersetzt, soweit der Auftrag sofort ausgeführt wird.

Preise und Zahlungsbedingungen
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum bei uns eingehend zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

2. Sämtliche Preise verstehen sich ab 80331 München zuzügl. Versand- und Frachtkosten sowie zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.

3. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 10% p.A., zu verlangen; ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt. Ebenso bleibt es dem Auftraggeber unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist.

4. Die von uns gelieferten Vertragsgegenstände bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum.

5. Wir sind auch trotz anderslautender Bestimmung des Auftraggebers berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Auftraggeber wird über die Art der erfolgten Verrechnung informiert.

6. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Zahlbetrag wegen Beanstandungen oder Gegenansprüchen besteht für den Auftraggeber nicht. Die Aufrechnung ist mit Gegenforderungen ausgeschlossen, die weder rechtskräftig festgestellt sind noch von uns anerkannt wurden.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Gewährleistung und Haftung

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Leistungen in jedem Fall unverzüglich nach Erhalt zu prüfen.
Beanstandungen offensichtlicher Mängel werden nur dann anerkannt und sind nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware und schriftlich erfolgen. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von einem Jahr nach Beginn des gesetzlichen Verjährungsbeginns uns zugeht.

2. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach Wahl des Auftraggebers unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung bis zur Höhe des Auftragswertes verpflichtet, es sei denn, es wurde eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware abgegeben oder uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber jedoch das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt.

3. Die Haftung für Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn oder Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

4. Kein Haftungsausschluss besteht bei Personen- bzw. Körperschäden.

5. Sämtliche Gewährleistungsrechte des Auftraggebers verjähren spätestens ein Jahr nach Ablieferung der vertraglichen Leistungen.

6. Jegliche Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber von sich aus in die vertragsgegenständliche Ware eingreift, sie wie auch immer modifiziert, unabhängig in welchem Umfang solche Modifikationen stattfinden oder stattgefunden haben.

Eigentums- und gewerbliche Schutzrechte
1. Eigentums- und Schutzrechte, insbesondere die Rechte zur Anmeldung eintragungsfähiger Rechte an den Vertragsgegenständen und/oder in Zusammenhang mit dem Angebot ausgehändigten Katalogen, Zeichnungen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen verbleiben bei uns. Die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen eingereichten Vorschläge von uns dürfen vom Auftraggeber nicht verwendet werden, auch wenn diese keinen rechtlichen Schutz genießen. Dritten dürfen diese Unterlagen nicht zugänglich gemacht werden.

2. Die Übertragung von Nutzungsrechten an geschützten oder schützbaren Rechten erfolgt ausschließlich für die sich aus der Auftragsbestätigung ergebende Nutzungsart und zum angegebenen Nutzungszweck des Auftraggebers. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist der Auftraggeber folglich nicht berechtigt, unsere Waren in Teilen oder im Ganzen zu bearbeiten, zu verändern oder zu vertreiben.

3. Im Falle der unberechtigten Nutzung unserer Ware ist der Kunde verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Auftragswertes, mindestens jedoch € 750.- zu bezahlen. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

4. Uns steht das Recht zu, die erstellten Artikel zu eigenen Werbezwecken, insbesondere als Muster, zu verwenden, abzubilden etc. Weiterhin behalten wir es uns vor, an geeigneter Stelle unseren Firmennamen anzubringen

Lieferung und Lieferzeit
1. Angegebene Liefer- oder Fertigstellungstermine stellen mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung nur Richtlinien dar. Verbindliche Lieferfristen begingen mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Auftaggeber die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Muster, Abbildungen, Freigaben etc. beigebracht hat.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten, verlängern die Lieferfrist für die Dauer der Störung, soweit das Hindernis nachweislich auf die Fertigstellung oder auf die Übergabe des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss war.

3. Dauert die Behinderung länger als vier Monate, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils sich vom Vertrag zu lösen.

4. Die vorgenannten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende der Hindernisse sind in wichtigen Fällen dem Auftraggeber mitzuteilen.

5. Wir sind in jedem Fall zur vorzeitigen Leistung und in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.

Kündigung, Rücktritt
1. Wir sind zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber länger als vier Wochen in Zahlungsverzug gerät, der Auftraggeber gegen eine wesentliche Bestimmung des Vertrages verstößt und er - trotz schriftlicher Aufforderung - den Vertragsverstoß wiederholt oder über das Vermögen des Auftraggebers das gerichtliche Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

2. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

3. Verändern sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsabschluß wesentlich oder wird trotz verkehrsüblicher Erkundungsmaßnahmen über die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers eine bereits eingetretene Verschlechterung erst nach Vertragsabschluß bekannt, sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis der Auftraggeber seine Gegenleistung vollständig erbracht oder ausreichende Sicherheiten bestellt hat. Erbringt der Auftraggeber diese Leistung nicht binnen einer angemessenen Frist nach Aufforderung, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. Kommt es zur Auflösung des Vertrages, bleiben alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Beträge fällig. Weiterhin sind wir berechtigt, in entsprechender Anwendung von § 649 S.2 BGB die vereinbarte Vergütung zu fordern.

5. Als Verzugsschaden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 10% p.A., zu verlangen; ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt. Ebenso bleibt es dem Auftraggeber unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist.

Schlussvorschriften
1. Erfüllungsort ist 80331 München. Gerichtsstand ist München

2. Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien sowie alle daraus entstehenden Ansprüche und Rechte unterliegen deutschem Recht. Die Anwendung des CISG wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Sollte einen Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden - gleich aus welchem Grund - so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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